Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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her; daß der Oberjagermcister, um zu dem baa-
reu Gelbe zu gelangen, sieh von der großherr
zoglichen Regierung zu Schwerin die Zusiche-
rung verschafft, es sollten die Anleiher dieses
Geldes allen übrigen Creditoren Vorgehen, und
den Maffengläubigern gleich geachtet werden;
daß aber bei dieser Einleitung der größte Theil
der in die Hypothekenbücher eingetragenen Fo-
dernngen verlohren gehen würde, indem der
Schuldner statt 150000 Franken, die von ihm
verlangt worden, 134000 Rrhlr. Preuß. Cour,
angelichen hatte. Diesem Vorzüge der neuern
Creditoren widersprachen also insbesondere die
eingetragenen Creditoren, denen in den l^onsir-
Marionen der Hypothekenbücher schon früher die
landesherrliche Zusicherung gegeben war, daß
ihnen niemand vorgeseht werden solle, und ba-
ten um Verschickung der Acten: die Regierung
rchcribirte aber, das Concursgericht werde von
selbst einsehen, daß von dem Bestände und der
Wirksamkeit der aus höhern und derzeit nochwenr
dig gewesenen Rücksichten gegebenen Bestimmung,
wornach die hessischen Federungen auf Kosten der
Masse eingelöset werden sollen, vor solchem Gericht
die Frage nicht scyn, mithin darüber weder
von demselben noch von Auswärtigen eine Ur-
khcl gesprochen werden könne; es habe also
mit Voraussetzung der Massenschuld - Qualität
der erweislich zu gedachtem Zweck negociirten
und verwandten Pöste über die Priorität imer
Oeckrores zu erkennen. Die Justiz - Canzlei
fand sich aber verpflichtet, von dieser mit ihrer
^Ueberr

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