Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

t 236 )

gemeine von allem besteht in einem periculo
für den Gläubiger. Gesetzt aber, sie sagte
das; so erfordert sie doch auch eine Angesesi
senheit mit immobilibus, woran sich der Klä-
ger erholen kann. Mit einem Worte; völlige
Sicherheit.
Nach dem von dem Engeren Ausschuß
angeführten §. 414. des LanVesvergleichs sol-
len die Hinterfassen der Ritterschaft und der
Landbegüterten außer den Fällen der Hofger
richtSordnung Part. 2. tit. 3^ Schulden hal-
ber unter fremder Jurisdiction mit Real- oder
Personalarrest nicht belegt werden.
Wir geben es zu, daß diese Vorschrift
der fremden Jurisdiction ganz allgemein von
allen Gerichten gelte, geben es zu, daß sie
auf die Landbegüterten selbst gleich anwend-
lich sey. Sie geht aber gänzlich auf dre
Disposition der Hof- und Landgerichtsordnung
zurück, die wir so eben erst angeführt haben«
Gleichergestalt sind es nach dem §. 422.
des Landesvergleichs nur im Lande g e n u g-
sa m Angesessene, die incausiz mulctarum nicht
Mit Arrest beschwert werden sollen.
Wie also nach Recht und Gesetzen es
sich allenthalben eraiebt, daß nicht so schlecht-
hin

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