Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

C 2Zk )

*) in den Fällen, wo, nach dem $. 385. nr. 4.
dem Rechtsmittel der Suspensiveffect ver-
sagt wird, der obsiegende Theil immer,
er sey nun ein Einländer oder ein Ausländer,
für die eventuelle Restitution caviren muß,
und von dieser Caution nur dann, wenn
er seine g e n ü g l i ch e Angesessenheit beschei-
nigt, befreiet ist.
Wir erbitten indessen hierüber zuvor submissest
Ew. Herzoglichen Durchlaucht huldvollste
Belehrung
und ersterben Ln tiefster Ehrfurcht
Ew. Herzoglichen Durchlaucht
Unterthänigstrtreu gehorsamste
Güstrow zum Herzog!. Hof- und Land-
den 24 April Gericht verordnen Präsident,
*8*4» Vice-Präsidenrund Assessoren.
Eine völlig genügende Resolution hieraus
erging in dem nachfolgenden Rescripte:
Fr. Fr. rc.
Unfern rc. Veste, Ehrnveste und Hochge-
lahrte, L. G. Wir geben euch auf eure
Anfrage vom 24. v. M. im Betreff des
Unterschieds zwischen der in den Fällen des
§. 384. nr. io. und des §. 386. des Landes-
Vergleichs von dem obsiegenden Theile zu
lei-

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