Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

( a4o )
§. H'
Man wird sagen: warum soll in dem ersten
Fall A gar nichts haben? die Masse war noo
Rthlr.; wäre es bei dem ersten Urtheile gebster
den, so hätte B mit 600 Rthlr. zufrieden seyn
müssen- mehr kann B auch jetzt nicht begehren.
L bekam bei seinem Siege über A 100 Rthlr.,
damit muß er auch jetzt zufrieden seyn. Man
befriedige die Credikoren also:
• C 100 Rthlr., A 400 Rthlr., B 600 Rthlr.
so kann sich keiner beschweren. Dieser Ansicht,
welche unter den Fällen oben bei Gmelin
auch vorkömmt, scheint allerdings Btlligkeit und
Recht für' sich zu haben; aber das scheint
auch nur fo* Es ist unleugbar, daß vorhin B
durch den Sieg des- C über A mit 400 Rthlr.
mehr zur Perceptivn kömmt, als ohne diesen Sieg
der Fall gewesen seyn würde.
Dennoch muß matt dem B diesen Vortheil,
Welchen er wegen seines wirklichen Vor, ^
ZugSrechtS, wenn gleich ohüe ein Rechtsmittel
zu gebrauchen, erlangt) zugestehen- Die Gründe
sind folgende- - '
Ueber vett Vorzug vor A ist A gehört.
Auch das zweite Unheil müß ein PrisritätSrUrr
theil seyn. Nach dem was oben beruerkt ist, ist
es kein Priorität--Unheil, wenn nicht das erste

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