Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

C »7g )
Aerzte um fo weniger annehmen und rechtftrti-
gen, als dieselbe, wie Struve *) sogar nicht
leugnet, gradezu Dem Willen und der Absicht
der Kaiser entgegen ftyn würde.
Aus diesem allem erhellt denn völlig , daß
die im Anfang, dieses Aufsatzes angeführten vier
ersten Meinungen nicht begründet sind, und nur
die fünfte ein den Gesetzen angemessenes Resul-
tat liefert. -
Indessen kann es, wie nicht zu leugnen sieht,
allerdings Falle geben, wo der Kranke vielleicht
so viel verspräche, daß er eö entweder nicht zu lei-
sten im Stande wäre, oder dessen Erfüllung für
ihn von unerfttzlichem Nachtheil ftyn würde.
Hier unterscheidet T r e u t l e r **), ob ein
solches Versprechen ein billiges Honorar über-
steige oder nicht. Allein Bachev***) erinnerte
dagegen mrt Recht, daß ern jolcher Unterschied
gar nicht gemacht werden könne; weil es als-
dann stets ungewiß bleiben müsse, ob das Ver-
sprechen gelte oder Nicht. Der Arzt, welcher
keine mechanische Arbeit treibt, würde stets
behaupr

*) In SyntagiR. Jur. Civ, 1. c.
**) I» Disp, Vol. I. Disp, 6. Thes. 7, Lit. C.
***) Ad Treutler 1. c.

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