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hängig, als der Kranke von seinem Arzte; sey
der Anwald zudringlich, so könne der Client leicht
einen andern Sachwald sich nehmen, sey es hiN-
gegen der Arzt, so könne der Kranke nicht immer
einen andern rufen lassen, und jeldst, wenn er
eö auch vermöge, so erlaubten.es doch nicht im-
mer Zeit und Umstande.
Dieses ganze Raifonnement ist aber weder
durchgreifend, noch richtig, weil dabei etwas supr
ponirt wird, was eben so gut anders seyn kann.
Der Kranke kann nicht minder einen andern
Arzt rufen lassen, als der Client einen andern
Sachwald nehmen, da in den jetzigen Zeiten eben
kein so großer Mangel an Aerzten unter uns
herrscht.
Allein wäre dies auch nicht der Fall, so hat
schon Voet*) gezeigt, daß jenes vom Anwald
und Clienten hergensmmene Argument hier gar
nicht anwendbar ist. Außerdem übersah Neun-
do rf noch den Umstand, daß bei dem den An-
wald treffenden Verbote ganz andre Gründe vor-
walteten. Zwischen beiden Fallen, dem Vertrage
des Arztes und dem des Sachwaldes, finden sehr
bedeutende Unterschiede statt, die keineswegs aus
den Augen gesetzt werden dürfen.
Dort
*) In Coinrn. ad Pand. L, II. Tit, ig.