Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

( -6z )

erlasseü, da sie theils nicht hierher gehören, theils
auch durch sie seine Behauptung im geringsten
nicht gerechtfertigt werden kann. Dies zu zeigen,
würde in der That sehr leicht seyn, wenn sich
jemand nur die unnütze Mühe geben wollte, die
angeführten Beispiele einzeln zu untersuchen*).
Nur'eins derselben **), und zwar das erste
beste, weil er besonders viel Gewicht yarauf legt,
fey mir erlaubt in nähere Betrachtung zu ziehen.
Dem Anwald ist bekanntlich untersagt***) noch
andre Vortheile, außer der ihm gebührenden
Belohnung für die Bemühungen, von seinem
Clienten si<U versprechen zu lassen ****).
Daraus folgert nun Neundorf f): Der
Client fey viel weniger von seinem Anwalde ab.'
hän-

*) Man sehe unter andern WUdvogel i. c.
**) Desselben Beispiels bediente sich schon Fachinae.
Contr. L, II. c. 25.
***) S. Fr. i. §. 12. £). de extraord. cogn. (L,
iZ.) c. 6. §. 2. C. de postul. (II, 6.)
****) S. besonders C. U. Gruppen Ab Han dl.
von den Advocaten, und den im Röm.
Recht und den Reichsgesetzen verböte-
nen kactis derselben. Lemgo 1765. 8.
t) Auf gleiche Weise folgerte auch vor ihm Bachov.
ad Treutier 1. c,
U *

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