Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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deshalb unnöthig, weil auch die Entscheidung
darüber ganz allein davon abhängt, wie man in
Rücksicht der drei zuletzt angeführten Meinungen
denkt. Mit ihnen muß die zweite entweder sie-
gen oder fallen.
Nach meinem Dafürhalten ist nur die Ansicht
der fünften und letzten Parthei gegründet; für sie
sprechen, nach einer richtigen Erklärung, allein
die Gesetze.
Da hier aber der sonderbare Kall eintriti,
daß alle fünf Partheien sich grade derselben Frag-
mente der Pandecten und her' Constitutionen des
Codex, zur Unterstützung ihrer Meinungen, be-
dienen: so wird es allerdings nothwendig ftyn,
diese verschiedenen Stetten einer genauen Prüfung
zu unterwerfen.
Zuerst also ein Fragment des Römischen
Juristen U l p i an u s *). Seine Worte sind:
„ • A
Si’ medicüs, cüi curandos suos öculos **%
qui eis laborabat, commiserat, periculum
* amii»
*) In Fr. 3. D. de extraord, cogn. (x, 13.) Ver-
gleiche dazu Alciati Parerg. L. II. c. 39. wo
er unter andern eine arrige Geschichte aus
Aesopi Fab. 31.
**) Hier scheint von einem Arzte im allgemeinen
die Rede zu seyn, nicht von einem eigentlichen
Äugen-

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