Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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aus der Natur der auf die Eidesdelation gefth-
lich erforderlichen glternativen gerichtlichen Auf-
gabe, aus welcher wesemsich eine mit dem Gange
des Executtv- und Mandatst Proceffes nicht zu
vereinbarende, das Erkenntniß über die Gebühr
verzögernde weitere Erörterung folgt.
Es kömmt Hiernach aljo nur noch auf dje
Widerlegung einiger Gründe an, welche einige
Rechrslehrer für das Gegenrheil angeführt haben,
Gönner aber als Momente pro lege ferimäa
anführt. ;
Den Hauptgrund seht er .
i) in der Geschwindigkeit, mit welcher der
Beweis durch Eideszuschiebung geführt werden
kann, wenn die Partheien darüber mit einander
einig sind, oder wenn namentlich, derjenige, dem
Der Eid deferirt ist, sich bald zu dessen Ablei-
stung erklärt.
„Einfacher" sagt Gönner ,>$ nichts, alS
„ Beweis durch Eideszuschiebung und sehr
„ geschwinde kann der Beweis dadurch her-
„gestellt rvrrdenr das B§weischema wird
: „festgesetzt, zur Abschwörung des Eides ein
„Termin anberahmt, und djesir abgeschworen
„oder verweigert. - .
. Dieser Grund ist indessen schon oben wider-
legt. • , ..
Nicht

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