Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

c 69 )

dessen Denunciat sich hierauf bedient hak, wie er
selbst eingesteht, ist, in so ferne er, dem gemeinen
Sprachgebrauchs nach, mit grob, gleichbedeutend
ist, an sich keine Injurie, am wenigsten eine öffent-
liehe. Denn von der Höflichkeit eines Menschen,
die durch den Ausdruck impertinent abgesprochen
wird, hängen zwar dessen gesellschaftliche
Vorzüge, nicht aber die bürgerliche Ehre, noch
weniger die Amksehre ab, welches doch seyn müsse,
wenn eine Injurie vorhanden seyn sollte. Das
Wort infam ist allein injurios; kann aber seiner
Beziehung nach, vermöge der aufgestellten Grund-
sätze, für keine öffentliche Injurie gelten, da sie
nur auf den Beamten selbst, und eine, die Grenzen
richterlicher Autorität überschreitende, Aeufferung
desselben sich bezog.
2. Dcnunciant gebietet dem Denunciaten, un-
ter Anwendung des Wortes Er, fein Haus zu
verlassen, und Denunciat gicbt, wie die Anzeige
besagt, dieses, Er, zurück. Allerdings ist es
eine Injurie, wenn man sich solcher Anreden gegen
einen Menschen bedient, mit welchen man, der
Gewohnheit nach, nur Personen auö der niedrigsten
Classe anzureden pflegt. Erwägt man nun aber,
daß Denunciat zu den angesehensten Bürgern des
Ott«

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