Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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der Gesinnung, insbesondre die Eigenschaft, kein
Chicaneur zu seyn, einen Theil des guten Namens
ausmachk, so kann es wohl nicht bezweifelt werden,
daß ein Richter, der als solcher nur zu richterlichen
Aussprüchen und zur Ausrechthalkung seines richter-
lichen Ansehens durch Strafen und andere gesetzlich
gebilligte Zwangsmittel berechtigt ist, durch einen
solchen Ausdruck die Grenzen seines Amtes über-
schreite , und injunirend den Unterthan zu Injurien
reize, — ein Umstand , der zwar keine Compen«
sation begründen kann, weil die Erklärung des
Denunciaten gegen die richterliche Autorität selbst
gerichket war, und injuriae publicae mit privatis keine
Compensation zulasten, der aber doch, wenn das
Factum selbst erwiesen wäre, zur Herabsetzung der
Strafe von bedeutendem Gewicht seyn würde.
Dasjenige, was nunmehr zwischen den Par-
iheyen, vermöge der Denunciation erfolgt ist, muß
von demjenigen, was bisher erwogen wurde, ge-
nau abgesondert werden. Denn hier erscheinen
offenbar beyde Theile in deyi Verhältnisse blosser
Privatpersonen zu einander. Wenn sich eine rich-
terliche Person, besonders ausser dem loco judicii,
der Schimpfworte gegen eine andre Person bedient,
so hört sie unstreitig auf, als öffentliche Person zu
5 2 handeln.

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