Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( 66 )

als ein Beweis der Unaufmerksamkeit und Nicht-
achtung auf die richterlichen Erklärungen, daher
allerdings als ein respectwidrigeS Benehmen in An-
sehung des Amtes selbst, betrachtet werden müste.—
Das zwey te ist die, angeblich mit Auffahren
verbundene, Erklärung des Denunciaten: er wolle
das Dienstmädchen nicht gehen lasten, und er wolle
sehen, wer ihm etwas anhaben solle. In einer
solchen Erklärung liegt offenbar trotzige Verachtung
des richterlichen Amtes selbst. Nur darf es hier
auch nicht aus der Acht gelassen werden, daß
Denunciant, durch den allerdings injuriöfen Vor-
wurf einer Chicane, (in der Erklärung: das
Gericht laste sich nicht zu feiner Chicane miS-
brauchen) den Denunciaten gereizt hat. Das Wort
Chicane begreift den Vorwurf einer widerrechtlichen
Gesinnung, rabulistischen Rechtsverdrehung, und
sogar eines bürgerlich strafbaren Faccums in sich.
Der Zusammenhang ergiebt deutlich, daß das Wort
in dieser Bedeutung hier gebraucht wurde, und die
Nebenbedeutung, von welcher
Weber a. a. O. Th. I. S. 127.
redet, hier wenigstens nicht angenommen werden
könne. Wenn nun die Verletzung des guten Na-
mens zu den Injurien gehört, und die Rechtlichkeit
der

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