Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( 30 )
„würdig, indem dasselbe fast in seiner Mitte
„durchgetrennt und gleichsam zerspalten wäre;
„woraus sie schlössen, baß die Trennung vielleicht
„mit einem hauenden Werkzeuge geschehen seyn
„müsse."
Von Seiten des Stadt - Gerichts werden zuerst
mehrere Personen über diesen Vorfall summarisch
abgehörk, worunter auch jetziger Jnquisit sich befin-
det; letzterer will nichts zur Sache gehöriges wissen,
wiederholt die zuletzt von ihm wegen des Winterhofs
gemachten Erzählungen, und beruft sich auf
den von selbigem, der Angabe nach durch einen
unbekannten Handwerksburschen, erhaltenen Brief.
Das Gericht findet verschiedenes Verdächtige in
feiner Aussage, und wird dadurch veranlast, ihn
unter Civil-Arrest zu setzen und seine Sachen
durchsuchen zu lassen, unter welchen der, angeblich
von dem Winterhof geschriebene, Brief sich befindet,
den das Gericht bald als vom Jnquisiten selbst
geschrieben erkannte.
Bey einem abermaligen Verhör desselben
bekannte er auf Zureden des Gerichts, daß er
den Brief geschrieben, und diesen Fremden mit
einem Beile an der Stelle todt geschlagen habe,
wo die Gebeine desselben gefunden sind; den tobten
Körper

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer