Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( 384 )

Rechtspflege in diesem Punct gar nicht thunlich ist.
Da nun also die von euch neuerlich angeführte Be-
dingung bey den Adjudicaten gegen das jus patrium
in thefi angehet, so wollen Wir Uns zu euch verse-
hen, daß ihr fortan davon abstehen, und in allen
vorkommenden Fällen, bis dahin eine neue Consti-
tution etwas anderes derowegen allgemein verordnen
wird, nach dem uralten Gerichtsstile fernerhin gleich-
förmig verfahren, jedem Gläubiger, der seine Klage
bis zur wirklichen Adjudicirung fortgeführet hat, mit-
telst der reinen, bisher gebräuchlichen, Formel des
Avjudicatarii zu seinem Rechte ohne Aufhalt verhel-
fen , und ihn darnächst dem Mecklenburgischen
Rechtsgebrauche gemäs dabey schützen werdet.
An den Querulanten haben Wir die abschriftlich
hiebey geschlossene Antwort erlassen. Wornach rc.
und Wir rc.
Schwerin den 29. April 1802.

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