7.2.6.
Bericht der Justiz-Canzley zu Rostock
( 32t )
6, Bcrichtder Jstftiz-Canzley zu Rostock.
Durchl :c.
Das in rückbemerkter Materie ergangene gna«
diqste Rescripr 6. ä. 29sten m. pr. haben wir am l?.
huj. devotest entgegen genommen.
Gleichwie 1>ey uns schon vor der Constitution
vom Uten Februar 1765. der terminus probsto-
rius stets peremkvrisch gewesen ist; also haben wir
unS bis dahin ratione termini reprobatorii, allemal
nach deutlicher Vorschrift der Güstrowschen Canzley«
Ordnung gerichtet, welche bekanntermaassen jünger,
wie die H. G.O. ist, und k. 2. lit. 24. §. 12 dispo«
niretr
„ derselbe (Gegenbeweköführer) aber soll inner«
„halb 8 Tagen von der Zeit an, als ihm
„die Citation zu Eröffnung des Ge«
„zeugnisseS zugekommen, sich dazu
„erklären, die Gegenbeweis«Artikel überge«
„ben rc.
Auch diese Frist ist bey uns peremtorisch gehalten
worden, daher dann bey Befolgung obiger Vor«
schrift, nie eine Irrung in Ansehung des termim
reprobatorii Hieselbst entstanden ist. Wohl aber
ist dies zuweilen, seit der Epistenz obiger Constitu-
2 r tiori.