Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( 32Ö )

nofcerulam caufam, beyde Theile ihre Zeugen und
übrige Beweismittel sofort rcspecrive Lenominiren
und produciren sollte», da denn in der Folge, wenn
nicht sofort novi'er reperta von selbst und ungefor-
dert noch ternpeliive beygebracht worden, der Rich-
ter, ohne die Uebergabe einiger Beweisartikel zu
erwarten, ex officio zum Beweis und Gegenbeweis
forkschreitet, und solchergestalt alle Weiclauftigkeiten
verschneidet.
Die aufrichtige Absicht, auf ähnliche Art, wenn'S
möglich wäre, die Processe abgekürzt zu sehen, len-
ket also unsern submissesten Wunsch wiederholt vahtn t
daß eS auch in Ansehung des Termini repro-
bator» bey der bekannten Constitution und un-
serm, darauf gebaueken, bisherigen modo
procedendi verbleiben möge.
Wir sind lebhaft überzeugt, daß jeder Richter,
der rechtschaffen denket, und zu seinem Amte die ge-
hörigen Fähigkeiten hak, allen etwa dabey eimrekendett
kleinen Jnconvenienzien leichter werde abhelfen, alS
bey verändertem modo procedendi der Chikane mit
gehörigem Nachdrucke werde begegnen können.
Wir beharren übrigens voll Ehrfurcht
Ew. Herzog!. Durchl.
Schwerin unterthänigst treu-gehorsamste re.
den iz.Octbr. 1786. 6)

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