Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( 317 )

Thut er dies zugleich mit dem Beweisführeb,
so verzieht sich die Sache, durch die wechselseitigen
Prorogakionögesuche, nur um z Monate; darf er
dieö Spie! aber 3 Wochen oder einen Monat nach an-
getretenem Beweis erst anfangen, so kann er hiemit
den ProceS, um 4 Monate wenigstens, verlängern»
Wie oft tritt nicht der Fall ein, daß proroga-
tiones Termini pro- et reprobatorii statt der Orb«
nungöfrist auf 6 und mehr Monate ertheilt wer-
den müssen, und aus wichtigen Ursachen nicht ver-
saget werden können, denkt man sich nun diesen Fall
beym Beweise, so wird er auch leichtlich beym Ge-
genbeweise eintreten können. Werden nun beyde.
Beweis und Gegenbeweis, zugleich geführek, so sind
diese langen Fristen immer nur einfach, sie verdop-
peln sich aber bey dem intendirten neuen modo pro-
cedendi gayz unfehlbar, und können nach Umstan-
den mehr als ein ganzes Jahr hinnehmen. Kennet
ferner der Gegenbeweisführer genau alle Beweis-
mittel, ehe er seinen Gegenbeweis antritt, so wird
er offenbar besterer Condition als der Probant, wel-
cher seinen Beweis antreten muß, ohne die Gcgen-
beweismittel zu kennen. — Bey unserm bisherigen
modo procedendi feit 1765. aber sind beyde Theile
in diesem Stücke, nach Recht und Billigkeit gleich.
End-

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