Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( 28 z )
„Wenn ich N. Sohn des N. vor einem jüdi«
„schen Gerichte das Bekänntnis von meinem
„jezt zu leistenden Eid, als fty ich dazu ge-
„zwungen worden, sollte abgelegt, und die
„Zusicherung einer Lossprechung von dem Ge.
„richte erhalten haben, so vernichte ich hiemit
„nach dem Sinn Gottes und unserer heiligen
„Thora, die ich in meinem Arm habe, alle
„meine überlieferten Bekänntnifse, sie mögen
„Namen haben, wie sie wollen, nebst den
„ Zeugen derselben. Omshn.
Am i) Es ist nicht nöthig, daß der Schwörende
vor dem Eide die Hände wasche, weil er dieses
Waschen schon zu Hause verrichtet hak, (indem
er das 8epher Thors nicht mit ungewaschenen
Händen anfassen darf) und weil er das Wasser
in einem Christlichen Gesas für verunreinigend
und gar für Taufwasser ansehen dürfte.
2) Ich halte folgende Fragen an Len Schwören-
den für überfiüssig:
s) Ab das 8epher Thors, das dem Moses
von Gott gegebene Gesetz enthalte?ic. Bey
einer gedruckten Bibel wäre zwar die Frage
nöthig, nicht aber bey dem 8exKer Thora,
an

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