Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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„delictis, alles, nach Reichs» und Rechts» Ord»
„nung, den Anfang machten, und wenn jemand
„durch solchen ordentlichen Proces überwunden,
„ alsdann, wie Recht, gegen den,, oder dieselbe
„oder ihre Güter verführen, sonst aber ohne verze-
ihenden Verhör und Besichtigung niemandem sein
„Gut (so er inne hätte, oder im Besitz und Gebrauch
„wäre) streitig machten, noch weniger einziehen
„ließen, daher sie bäten,' daß 8ereliisslmi Sich
„solches gefällig seyn lassen mögten*)."
Auf diese so nachdrückliche Beschwerde ward
endlich von Seiten der Landesherrschaft, nachdem
auf dem Landtag am 4tenJuly i572. selbige wieder-
holt ward""), beyfällig resolviret, und diese Reso-
lution flo6, fast mit den nämlichen Worten der
Beschwerde, in dem bald darauf erfolgenden Assecu-
rations- Revers.
2. Wenn gleich diese Stelle des Reverses, nach
ihrer anfänglichen Absicht, nur die Ritterschaft
sichern sollte, daß, wenn Serenissimus jemanden
unter

*) Spaldings Mecklcnburgsche Landes - Verhandlungen,
Thcil i. S.
—) Spaldings Landrs-Verhandlungen, S. 90.
*3

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