Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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Massigkeit zwischen Verbrechen und Strafe heut zu
Tage, wo das Menschenleben bedeutend im Preise
ge-

„starken Anhang haben, daß zu befürchten ist, ihre
„Anhänger mögten fg von den Straforten, wohin
«man sie bringen könnte, befreyen, oder wenn die
„Anzahl der eben grdachtenVerbrecher in einem hohen
„Grade zunimmt, oder überhaupt, wenn ein Misse»
«thäter dieser Art so beschaffen ist, daß jede andere
„Strafe nicht im Stande ist, den Staat und den
„Unterthan gegen ihn in Sicherheit zu setzen." Man
sieht leicht, daß durch diese Bestimmungen nichts ge»
Wonnen und eigentlich jener Grundsatz nichts bestimmter
geworden ist. In der That, die Ausnahmen, die hier
statuirt worden, sind von der Art, daß sie die Regel,
die Todes-Strafe soll nicht erkannt werden, beynahe
völlig wieder aufheben. Man denke an die Zeiten des
politischen Parthcygristes, des gegenseitigen Mis.
trauens, der Furcht vor Staatsumwälzungen! Nichts
ist gewöhnlicher, als da von Verschwörungen, von
Räuberbanden zu träumen, wo die kecke That eines
Einzigen auf den Beystand Mehrerer rechnen löst!
Nichts ist gewöhnlicher, als daß selbst Gesetzgeber das
Maas der Strenge überschreiten, wo schnell auf
einander folgende Verbrechen ähnlicher Art, oder
eine hervorstechende Charakter - Energie in dem Ver»
brecher, die Furcht vor einreiffender Gewohnheit und
Nach»

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