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gewandt, und hiernach die Beahndung morkvire
werden können. Vernachlässigt man dies: so wird
die Strafe immer härter ausfallen müssen, als die
Verschuldung war. Dadurch scheinen die Gränzen
der Befugnisse, welche das Strafrecht des Staats,
nach dem gewöhnlichen, durch das Work selbst b«.
zeichneten Sinne, giebt, schon überschritten zu
werden; wie vielmehr nicht dann, wenn man, mit
dem weisesten Gesetzgeber neuerer Zeit, in dem
Strafrechte des Staats nur die Strafverb in d»
lichkeit desselben anerkennt.
Erhard über Leopolds Gesetzgebung. >
Die Gattungen der Strafe betreffend, so sind
bekanntlich die Aufklärungen der Philosophie dm
Todesstrafen nicht so hold, wie die Halsgerichts,
ordnung es zu ftyn scheint, und wie Carpzow und
seine Jünger es in der That waren.
Wenn indessen über die Statthaftigkeit oder Un«
statthaftigkeit derselben überhaupt, immer noch eine
getheilte Meinung herrscht: so scheint man doch, als
Angemessenen Vergleichsvorschlag, als Zielpunkt der
Vereinigung beider Theile, den Grundsatz hinstel«
len zu dürfen: daß Todesstrafen nur dann ausge-
sprochen werden sollten, wenn der Staat sich
schlechterdings nicht auf andere Weife gegen dm
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