Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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brechen ergreifen. Unvermögend durch andere Mit-
tel, durch die Skaatseinrichtung selbst, den häufi-
gen Delikten hemmend zuvorzukommen, war es
Pflicht, — weil cs Notwendigkeit wad, — sie nicht
sowohl zu bestrafen, als zu rächen, und durch
das Schrecken der Rache, oft Uebertreibung
der Rache, jenen Mangel zu ergänzen. Besonders
gegen Raub und Diebstahl muste der Staat sich mit
Todesstrafen rüsten, da gerade diese Verbrechen die
häufigsten, und wegen ihrer Menge für den Staat
die nachtheiligsten waren.
Dies Gemälde bedarf des Gegenstücks Nicht.
Man blicke, unbestochen vom Vorurtheilc, auf die
jetzigen Zeiten, und man wird mir darin beystim-
men, daß, bcy unserer heutigen gediegenen Ver-
fassung, bey der höheren Cultur, und der erweiter-
ten Wirksamkeit unserer Staatspolizei), bey der er-
schwerten Leichtigkeit zu delinquiren, bey der ver-
hältnismässig weit geringeren Zahl der Verbrechen,
für uns, mit der Grösse der Gefahr, die Nöthwen-
digkeit der Strenge verschwindet.
Nicht zu verkennen ist es,
2) daß die peinliche Rechksgelahrtheit seit jetier Zeit
wissenschaftlich ausserordentliche Fortschritte gemacht
10 hat;

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