Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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seinen Unterhalt abzugewinnen. Bekannt ist eS,
wie schlecht diese Art der Beschäftigung ihren Mann
ernährt, und wie unmöglich Jemand mit Frau und
Kindern dabey sein Brod finden kann. Alles wäre
noch erträglich, und sein Unterhalt sicherer gewesen,
hatte er nur an einem bestimmten Platze seine Hütte
bauen, und sich ansiedeln dürfen! Aber er sollte ja
allenthalben ein Flüchtling seyn! Auch brachte das
ergriffene Gewerbe — man kann nicht sagen, daß
er es wählte, denn ihm blieb kein anderes
übrig — eS nun ein mahl so mit sich, daß er mit sei«
nen Kleinigkeiten auf dem Lande hausiren gehen
muste. Aus Noch ergriff er dies Gewerbe; und
an der Hand desselben wurde er in ein herumstreifen-
des, wildes Leben eingeführt.
Mit Armulh kämpfend, auf seinen Streisereyen
von häufigen Gelegenheiten gewinkt, in schlechte
Bekanntschaften verwickelt, währt es doch noch eine
geraume Zeit, ehe er den schlechten Bekanntschaften
EinfluS aufsich verstärket, den Gelegenheiten folgt,
und der drängenden Noth weicht. Erst von Gre,
senhorst aus — zu Ribnitz — begeht er, seit er ij»
Mecklenburg ist, den ersten Diebstahl. — Nie an-
ders, als wenn er kein Geld hat, oder sonstige Be-
dürfnisse ihn treiben, entwendet er etwas. Beson-
ders

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