Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( MO )

mals, als er sich in S * * und M * * befand, den
festen Vorsatz eines ehrlichen Wandels gehegt zu
haben, muß Glauben finden, da man sie durch
seinen Aufenthalt an diesen Orten so ganz bestätigt
findet.
Wirklich hat er so wenig in <8**, als in M **,
mithin, den Aufenthalt in Stralsund mitgerechnek,
während eines Zeitraums von beynahe vier Jahren,
auch nicht dos Mindeste gestohlen.
Erst da, wo ihn die Härte*) des Bürgermei-
fiers * * zum zweytenmale aus S * *, dann aus
M * * vertreibt — wo er eben so willkührlich, als
man ihn auf einen unerwiesenen Verdacht von Stral-
sund nach Mecklenburg verjagte, wieder von Meck-
lenburg über die PoMmersche Gränze gebrachc wird,
— erst da beginnt der Abschnitt einer mit Verge-
hungen häufig bezeichneten Laufbahn, in die ihn
nicht sein böser Wille, sondern das Schicksal treibt.
Er fängt an, sich mit dem Verfertigen von
Haken und Oesen, Knittelsticken, u. s. w. zu be-
schäftigen, und versucht es, diesem Erwerbszwcige
sei-

*) So leicht wird das, was nichts wie Pflichterfüllung
ist, für Harte und Wiilkühr ausgcgrbcn.
d. H.

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