Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( ”8 )
quisiken nicht zur Entschuldigung gereichen kann, daß
der bestohlne Schmidt Jonas das eine Pferd, und
zwar dasjenige, was Jnquisit für 21 Rthlr. an
den Jnquisiten Schlünz verkauft hatte, auf dem
Jahrmarkts zu Stralsund vom Holländer Willerk
wieder erhalten, indem dagegen das andere Pferd,
dessen Werth der Bestohlene auf 8° Rthlr. angiebt,
nicht wieder erhalten, und obwohl dieses vom Jn-
quisiten Baumann verkauft worden, doch dasselbe
vom Jnquisiten Schulz mit gestohlen, auch das
daraus gelöste Kaufgeld ihm mit zu Theil geworden
ist; 8) die von dem Defensor angeführten Milde-
rungsgründe nicht für zulässig zu halten, weil, so
viel die Erziehung des Jnquisiten betrift, diese bey
ihm keineöweges so vernachlässigt worden, daß er
nicht die Strafbarkeit seiner Vergehungen hinlänglich
einsehen können, indem aus der zweyten Registratur
hervorgeht, wie die Untersuchungs-Commission den
Jnquisiten sehr gut in den Religions-Wahrheiten
bewandert gefunden, u * derselbe auch sehr paffend
solche mit Stellen auö der heiligen Schrift zu belegen
gewust, auch demselben bey seinem jugendlichen Un»
terrichte in der katholischen Religion keine solche
Grundsähe beygebrachk waren, welche seiner Mo-
ralität nachtheilig werden können; Eben so wenig
9)

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer