Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

6. D. Abhandlungen

6.1. Ueber den Verkauf der gegen Connoissement verladenen Waaren, und die weitere Uebertragung des Connoissements : Mit Rechtsfällen

D. Abhandlungen.

I- Uever den Verkauf der gegen Sonnoiffement verla
denen Waaren, und die weitere Uebertragung des Gon
noiffementS. Mit Rechtsfällen.
Von L. E. W. Schmidt, Justiz-Commissarius zu Bktslau.
Im ersten Hefte des Archivs S. 122. wird der Satz behan-
delt: daß beim Verkaufe der auf dem Transport befindlichen
Waaren behufs der Eigenthums-Uebertragung durch symbolische
Uebergabe die Aushändigung des Connoissements nothwendig
sei. Daß aber diese Aushändigung des Connoiffements eine sym-
bolische Uebergabe enthalte, wird dorr nicht entwickelt, indem der
besprochene Fall des Tribunals-Urtheils vom 16. März 1839
nur den Gegensatz betraf, daß die bloße Aushändigung der Fak-
tura ohne Connoissement eine symbolische Uebergabe nicht ent-
halte. Ich theile hier zwei Fälle mit, wo diese Frage direct be-
handelt ist, und deren Ersterer eine in ihren Gründen sehr be-,
denkliche Tribunals-Entscheidung mit sich führt.
J. Die Handlung ß in Stettin übersandte am 13. October
1840 an ßl. ei Comp, zu Berlin durch den Schiffer Ferdinand
Wolff 32 Wispel Roggen, und überschickte durch die Post das
auf die Addresse von Bl. et Comp, gestellte Connoissement. Die
Waare wurde noch auf dem Transporte neben Aushändigung
des Connoissements von der Handlung Hl. et Comp, weiter ver-
kauft und das Connoissement ging durch Girv's wiederum durch
mehrere Hände, namentlich durch F. W. Schlottke an Isidor
Loewy, durch diesen an die Handlung Bamberger, durch diese

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