RechtSsprÜchr.
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ferungSvertrage auch nicht auf Rückgabe des Gezahlten geklagt werden
könne, bemerken, daß ein condictio in debili vom Kläger nicht ange-
stellt sei, und behaupten, event. fit hätten dem Kläger die Actien
8 Tage nach dem Erscheinen angeboten, dieser ste aber nicht annehmen
wollen.
Auch erklären ste fich bereit, noch jetzt die qu. Actien gegen Zahlung
der Restvaluta zu liefern.
Durch das Erkenntniß des Königl. Stadtgerichts zu Berlin wurden
die Verklagten nach dein Klageanträge verurtheilt.
Hiergegen haben ste appellirt, weil Kläger nicht abgewiesen sei, und
in facto nur »och bemerkt, die qu. Aktien wären seit Abschluß de-
Vertrags um 10 15 $ gefallen, weshalb Kläger bei Erfüllung deS
Vertrags einen größeren Schaden haben würde, als das Angeld ausreiche.
Kläger stellt daS Sinken der Aktien um 10— -15 g in Abrede, hält
diese Behauptungen für interheblich, bittet u« Bestätigung des ersten
Erkenntnisses. Dies erscheint gerechtfertigt.
In der Verordnung vom 15. Mai 1810 wird h. 1. bestimmt:
„Verträge, welche »ach Publikation der gegenwärtigen Derord»
nung über ausländische aus jeden Inhaber lautende Papiere ir-
gend einer Art, oder übe, Aktie», Obligationen oder sonstige
Geldpapierc auswärtigtr Gesellschaften oder Institute errichtet
werde», sollen nur dann, wenn sie sofort von beiden Theilen Zug
um Zug erfüllt »'erden, rechtsgültig, sonst aber ohne AuSnahm»
nichtig sein, und eS soll eine gerichtliche Klage anS dergleichen
Verträgen überall nicht zugelaffen »erden, auch auS Vergleichen,
welche über hiernach ungültige Geschäfte in den oben bezcichnrten
Papieren geschloffen »'erden, wevcr Klage noch Erecution statt-
finden. "
Der von vcn Partheien geschlossene Liefet uugsvertrag betrifft aus-
ländische Aktien, »uv ra er nicht von beiden ihcilen sofort erfüllt wurde,
so ist er nichtig.
Die Effectuirung desselben wurde dem Gesetze widerstreiten und es
kann deshalb der Ausführung der Verklagten nicht beigetreten werden,
wenn sie behaupten, vaß daS Bestehen deS Vertrages lediglich von den
Willen deS Klägers abhinge.
Noch weniger läßt sich mit den Verklagte» annehmen, daß Kläger
eine moralische Verpflichtung zu Erfüllung des Vertrages habe, denn
Stipulationen, welche das Gesetz für nichtig erklärt, begründen keine
moralische Verbindlichkeiten.
Nach h. --1, 5. I. A. L. N. muß das Angeld zurückgegeben wer-
den, wenn der Vertrag durch wechselseitige Einwilligung beider Theile
wieder aufgehoben wird, oder wegen Mangels der rechtlichen Erforder-
nisse nicht bestehen kann. Dir letztere Alternative liegt hier vor, und
Verklagte erscheinen sonach nicht berechtigt, daS Angeld zu retiniren.
Dasselbe bildet einen Theil deS ArquivalrntS, welche- Verklagte für die
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