Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

58

RechtSsprüche.

§. 1054. Thl. II. Tit. 8 deS A. L. R. und aus diesem Grunde
mußte die erhobene Wechsclklage mit Abänderung des ersten UrtheilS
abgewiejen werden.
Auf die von den Klägern gegen diese Entscheidung eingelegte
Revision stellte das Geheime Ober-Tribunal am 4. August 1845
das Urtel erster Instanz wieder her, jedoch mit der Maaßgabe:
daß die Verzinsung der cingeklagten Wechselsumme erst
vom 5. Juli 1845 zu erfolgen brauche, und die Verpflich-
tung zur Erstattung der Kosten für den zu Berlin aufge-
nommenen Protest wegfalle.
Die Entscheidungsgründe lauten an den hier intercssirenden
Stellen dahin:
Was die Legitimation der klägerischen Handlung betrifft, so sind die
Parteien darin einig, daß die beiden Handlungen oder Etablissements
A. et Comp, zu Chaux de Fonds und zu Berlin denselben Eigen»
thümern gehören und der vorige Richter hält cS deshalb für völlig uner»
heblich, ob der eingeklagte Wechsel der einen oder ver anveren Handlung
ausgestellt sei. Doch kann ihm hierin nicht beigeireten werden. Die
Klägerin geht selbst davon aus, daß beide Häuser getrennt sind, so wie
besondere Geschäfte machen, und daß eine solche Trennung überhaupt
mit rechtlicher Wirkung bestehen kann, ist nicht zu bezweifeln.
Wieweit fie sich in ihren Konsequenzen durchführen läßt, kann hier
dahin gestellt bleiben. Jedenfalls aber müssen die von denselben Eigen-
thümern errichteten Hanblungshäuscr auseinanvergehalten werden, wenn
fie alS selbstständige Etablissements hingestellt sind, und cS sich nament-
lich um Wechselveroindlichkeiten handelt, welche ausschließlich nur gegen
eines derselben eingegangeiz oder aber so von ihm übernommen worden
find; denn eben nur dies eine bestimmteHaus ist alsdann dem Ueberein-
kommen der Parteien zufolge als der Mitkontrahent deS anderen Theils,
welcher zunächst wegen der zu leistenden Erfüllung in Anspruch genom-
men werden, oder sie seiner Seits fordern kann, zu betrachten, und eine
hiervon ganz unabhängige Frage bleibt es, in wiefern jene Trennung
noch durchgreift, oder ihre Bedeutung verliert, wenn von der Executi-
onsvollstreckung wiver das bestimmte HandlungshauS, welches unter
mehreren denselben Eigenthümern gehörenden Etablissements ausschließ-
lich für sich mit einem Dritten kontrahirt hat, als Verpflichteten die
Rede ist. — 1)

') Es wird nun aus faktischen Umständen nachgewiesen, daß die Handlung
A. unbComp. zu Berlin, nicht die zu Lbaux de Fonds als die Remitten-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer