RcchtSsprücht.
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Gutsbesitzer ist, ohne daß dies der Eigenschaft deS Instrumente- als
Wechsel Eintrag thut, oder in den Anm. »st §. 714 sub erwähn»
ten Falle.
Die Befugniß des Wcchselgläubigers, sich sofort an die Person
des Schuldners im Wege der Exekution zu halten, ist allerdings
eine dem Wechsel-Institute eigenthümliche, allein eben so eigen-
thümlich ist die ganze Form des Wechselprozesses, das schleunige
Verfahren, die Ausschließung von allen nicht aus dem Wechsel-
rechte hergenommenen Einwendungen und selbst die Art der Ere-
kutionsvollstreckung in das Vermögen. Der Schluß, daß diese
Proceßform da wegfalle, wo der Wcchselarrest ausgeschlossen
worden, ist um so untriftiger, als der nächste Zweck jedes proces-
sualischcn Verfahrens die Feststellung des streitigen Rechtes selbst
ist, unabhängig von derErzwingung des erstrittenen Rechtes durch
richterliche Hülfe.
Sehr richtig führt daher das Rcscript v. 3. Okt. 1791 (von
Rabe Samml. Bd. 2. S. 192 > aus:
das wechsilmäßigeVerfahren sei von derWechselerekution zu
unterscheiden; in Ansehung des Erstcrn sei kein Grund vor-
handen, warum dasselbe nicht auch gegen minorenne Erben
des Wechselschuld'ncrs statksinden solle; die Wechsel-Ereku-
tion gegen die Person derselben aber sei unstatthaft.
Deshalb also hätte das Urtel erster Instanz mit der aus §.796
gerechtfertigten Maaßgabe bestätigt werden sollen, daß aus dem-
selben die Nachsuchung des eigentlichen Wechsclarrestcs
nicht statthaft sei. Es hätte daher die Personal-Exeku-
tion erst dann gegen Y. nachgesucht werden können, wenn die Exe-
kution in sein Vermögen fruchtlos ausgefallen wäre.