Rechts sprü che.
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Di» Unrichtigkeit der von dem vorigen Richter verthridigten Ansicht
erber stellt sich namentlich um ihrer Anwenvung auf die Acceptatio» noch
schärfer heraus, wenn man erwägt, daß dieselbe nicht nur ausdrücklich,
sondern nach §. 999 K. c. in sofern auch stillschweigend erfolgen kann»
als der Bezogene den ihm selbst vorgezeigtcn und ringehändigten Wechsel
ohne Erinnerung über Stacht bei sich behält. Denn beide Arten der
Annahme sind sich in ihren Wirkungen ganz gleichgesetzt. Die still-
schweigend er folgte aber erfordert ihrer Statur nach nothwendig, wenn
sie überhaupt die wechsclmäßige Verhaftung deö Trassaten nach sich
ziehen soll, daß er zur Zeit der Präsentation und Behündigung deS
Wechsels auch wirklich bereits wechselfähig gewesen sei, indem er nur
unter dieser Voraussetzung verbunden ist, de» Wechsel, dessen Annahme
er verweigert, innerhalb der bestimmten Frist zurückzuideesrn, ober dem
Präsentanten wieder zuzustellen, um den von dem Inhaber wider ihn zu
erhebenden wechselmißigen Anspruch von sich abzuwenven, und eS kann
daher in beiden Fällen von einer rückwirkenden Kraft, welche der später-
hin von dem Trassaten erlangten Wcchselsähigkeit beizumessen wäre,
nicht die Rede sein.
Auch har der vorige Richter, wenn er auf den Verfalltag ein entschei-
dende- Gewicht legt, an die Fälle nicht gedacht, wo sich die Beurthei-
lung deS Ausstellers oder Acccptanten nach diesem Maaßstabe ganz un-
ausführbar zeigen würde-
In der Regel ist mit Ausnahme der Feiertage, so wie bei gezogenen
Wechseln der DiScretionStagr, der Verfalltag auch der ZahlungStag
eines Wechsels
h. 867. Tit. 8. Thl. II. deS A. L. R.
und im §.819 wird ein ohne weiteren Beisatz auf Sicht gerichteter Wech-
sel 91 Stunden nach der Vorzeigung für zahlbar erklärt. Die Vor-
zeigung aber, welche sich hiernach als eine wesentliche Handlung ergiebt,
um den Schuldner binnen 21 Stunden wechselmaßig zur Zahlung zu
verpflichten, kann wenn sie an eine nicht wechselfähige Person geschieh',
keine wcchselmäßi'ge Bedeutung haben, und eS muß daher ohne allen
Einfluß bleiben, wenn der Schuldner auch im Laufe der nächsten
21 Stunden, oder an dem nach der Vorzeigung sich richtenden Verfall-
tage, Wechsclfähigkeit erlangt.
Die Juden waren ferner frührrhin nach §. 723 1. r. unbedingt und
ohne Unterschied der Wechselrcchtr unterworfen.
Rach der neueren Gesetzgebung namentlich nach dem Edicte vom
11. Nov. 1812, so wie nach dem Gesetze v. 30. Mai 1820 über die
Gewerbesteuer, ist dieö nicht mehr der Fall. (Min. Resc. v. 31. Aug.
1813, und 18. Juni 1811.)
Dem §. 872 zufolge müssen aber Juden, welche jetzt für wechselfähig
zu erachten sind, wenn der Zahlungstag auf einen Sonnabend oder jüdi-
schen Feiertag trifft, schon an dem zunächst vorhergehenden Verfalltage
Zahlung leisten, und da nun ihre Verpflichtung zur wechselmäßigen