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Rechtssprüche.
Diesen allgemeinen Satz halte ich nicht für richtig, vielmehr
sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1) der Acceptant weigert am Verfalltage schlechterdings Zah«
lung;
2) derselbe verweigert jede Erklärung, oder ist, was dem
gleich steht, nicht in seiner Wohnung oder Comptoir aufzu-
sinden;
3) er verlangt, daß die Zahlung erst am dritten Respittage ein-
gefordert werde.
Zn dem Falle ad 1 halte ich den Wechselinhaber zur sofortigen
Aufnahme und Versendung des Protestes für berechtigt, weil der
Inhaber nach Bestimmung des tz. 1111') ibid. selbst vor dem
Verfalltage Protest erheben lassen kann, sofern der Acceptant
erklärt hat, Nichtzahlung leisten zu wollen. In den beiden Fällen :
ad 2 und 3 dagegen halte ich den Inhaber zur Protesterhebung
am Verfalltage nicht für berechtigt, weil dieselbe ein Akt ist,
der erst dann eintreten kann, wenn die Zahlung gefordert wer-
den kann, sofern sie nicht vorher ausdrücklich verweigert worden
ist. Der Tribunalsrichter bezieht sich zur Begründung seiner
Ansicht auf tz. 1110, welcher bestimmt:
Urberhaupk muß der Inhaber, wenn die Zahlung zur bestimmten
Zeit nicht richtig erfolgt, und er sich an die Vormänner, oder an den
Aussteller wechselmäßig halten will, sofort den Protest aufnrhmen
lassen.
Dieser tz. aber sagt nichts über die Frage: welches die bestimmte
Zeit sei? Um diese Frage handelt es sich ja eben; sie ist durch andere
Gesetze, und insbesondere auch durch den tz. 1094* *) beantwor-
*) Dieser §. lautet:
Er (der Wechsel-Jnh.) kann jedoch de» nach g. 846 »eq. zu bestimmen-
den Zahlung-tag abwarten, wenn auch der Acceptant vorher erklärt
haben sollte, daß er nicht zahlen werde.
*) Dieser §. lautet:
Bebändern gezogenen Wechseln kommen in König!. Landen dem Accep-
tanten, nach dem Verfalltage, noch drei Respittage zu statten, an deren
Dritten er>rrst zur Zahlung angehalten werden kann.