Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

Abhandlungen. 193
8) Gleiche Stimmenmehrheit sprach dem Inhaber eines we-
gen Nichtannahme protestirten Wechsels nur daS Recht zu,
Sicherstellung von seinen Vormännern zu verlangen, und zwar
bei theilweisem Accepte nur auf Höhe des nicht acceptirten Be-
trages, wogegen die Minorität sich für die landrechtliche Berech-
tigung zur Regreßnahme auf sofortige Zahlung, und zwar bei
theilweisem Accepte auf Höhe der vollen gezogenen Summe
erklärte.
Dieses Recht auf Sicherstellung ward mit 6 Stimmen ge-
gen 2 selbst dann zugestandcn, wenn eine Nothaddresse Accepi
geleistet.
9) Einstimmig ward
») der im Entwürfe ausgesprochenen Aufhebung der Rcspit-
tage beigepflichtet;
1>) angenommen, daß der Protest wegen Mangels Zahlung
auch noch am nächsten Werkeltage nach dem Verfalltage erho- >
den werden könne, und daß es genüge, wenn er an diesem Tage
auf die Post gegeben sei;
e) daß der Ehren-Acceptant seiner Verbindlichkeit aus dem
Accepte enthoben sei, wenn der Wechsel ihm nicht spätestens
am nächsten Werkeltage nach der Zahlung präsentirt wor-
den sei.
10) Mit 5 gegen 3 Stimmen wurde dem Wechselinhaber
das Recht zugesprochen, selbst bei theilweise erfolgter Accrp-
tation Theilzahlungen abzulrhnen.
11) Von 6 Sachverständigen ward anerkannt, daß die
Vorschriften des Code de Commerce über die Regreßnahme
aus einem wegen Mangels Annahme oder Zahlung protestir-
ten Wechsels mit einigen Modifikationen der landrechtlichen,
im Entwürfe befolgten, Theorie vorzuziehen seien. Zwei
Sachverständige suspendirten ihr Votum bis nach Vorlage
eines nach den Principien des Code ausgrarbeiteten Entwur-

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