Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 3 (1846))

Abhandlungen.

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avS fremde Hundert anschaffen? Wird er, wenn zufällig wenige
Tage vor Ablauf der Frist eine Feuersbrunst seine Vorräthe ver-
nichtet, dadurch seiner Verbindlichkeit ledig? Oder darf und muß
er jetzt anderwärts kaufen und dann tiefem?
Die Möglichkeit also ist vorhanden, daß auch Sachen, die bei
Abschluß des Vertrages im Eigenthum des Verkäufers sich be-
fanden, Gegenstand eines Lieferungsvertrages sein können. Auch
die Revisoren geben dies zu. Darnach giebt es also Lieferungs-
Verträge ohne die Handlung des „Verschaffens." Wenn dies
der Fall, so ist diese Handlung nicht unbedingt nolhwendig, also
auch nicht wesentliches und alleiniges Unterscheidungszeichen.
Was thut in diesem Sinne der Verkäufer anders, als daß er
dem Käufer Eigenlhum resp. eine bestimmte Sache verschafft?
Dadurch freilich wird das Gewicht des Grundes, daß von Lie-
ferungen unter den Verträgen über Handlungen gesprochen
werde, sehr geschmälert. Der §. 870. Tit. I I. Thl. I. A. L. R.
sagt von dergleichen Vertragen im allgemeinen:
„Es gehöre also zun, Wesen derselben, daß dem, welcher sich
zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet, eine Ver-
gütung dagegen versprochen werde. —"
Geschieht dies auch beim Lieferungsvertrage? Keinesweges!
Man verabredet einen gewissen Preis für eine bestimmte Sache,
einen Kaufpreis, der nicht etwa eine besondere Vergütung für
die Handlung in sich schließt, ähnlich wie beim verdungenen
Werke, sondern nichts vorstellt, als den ungefähren marktgän-
gigen Werth der Sache, annähernd nach gewissen Conjuncturen
berechnet. Liegt darin nicht ein schlagender Beweis, daß keines-
weges gerade die Leistung der Handlung das Wesentliche
sein soll? Auch ohnedies dürfte die Stellung allein nur unter-
geordneten Einfluß haben. Denn es findet sich z. B. im sechstm
Abschnitt desselben Titels h. 582 ff. der „Verkauf künftiger Sa-
chen" unter den gewagten Geschäften aufgeführt, obwohl derselbe

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