Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 2, H. 1 (1848))

3. A. Gesetzgebung

3.1. Gesetz über die Errichtung des Handelsgerichts. Vom 3. April 1847

A. Gesetzgebung.
I. Gesetz über die Errichtung -es Handelsgerichtes.
Dom S. April 1847.
(Gesetzsammlung 1847. S. 182.)
Wir rc. verordnen über die Errichtung von Handelsgerichten für
diejenigen Theile Unserer Monarchie, in welchen da- Allgemeine
Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung Gcsehkrast haben,
auf den Antrag Unsere- Staatsministeriums und nach vernomme-
nem Gutachten Unseres Staatöraths, was folgt:
I. Errichtung der Handelsgerichte.
8- 1.
An jedem Orte, wo wegen eines bedeutenden Handels- oder
Schifffahrtsverkehrs ein Bedürfniß zu einem Handelsgericht obwal-
tet, soll, wenn die dortige Kaufmannschaft oder Handelskammer
darauf anträgt, ein solches Gericht, nach Einholung Unserer beson-
deren Genehmigung, errichtet werden.
82.
Auch die Kommerz- und Admiralitätskollegien zu Königsberg
und Danzig, sowie die für Handelssachen bestehenden GerichtSde-
putationcn zu Stettin, Elbing und Memel sollen, wenn die dortigen
Kaufmannschastm darauf antragen, zu Handelsgerichten umgestaktet
werden.
83.
Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Handelsge-
richte werden aus Staatsmitteln bestritten; die Beschaffung und
Gräff, Archiv. U. 1, 1

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