5.11.
Frachtforderung des Schiffers
5.12.
Mäkler-Gebühren
RechtSfprüche deS Geheimen Ober-Tribunal-. 45
Empfänger der Ladung, bei welchem der Schiffer sich zur Ablieferung
meldet, und welcher durch den von ihm veranlaßten Widerspruch oder
die durch ihn verschuldete Verzögerung vom Sachverhältnisse unterrichtet
ist, und der den Streit herbeigeführt hat, ist ein Protest ganz unnütz, und
nicht abzusehen, wie der Schiffer dazu kommen sollte, für die Unterbrin-
gung der dem Empfänger gebührenden Ladung zu sorgen. ES würde
nur eine Folge nnbrgrüudeter Weigerung sein, wenn eine bedeutende
Entschädigungöforderung enlsteht. Anders verhält eS sich mit dem ab-
wesenden Befrachter, deffen Geschäfte zu besorgen und die Veranlassung
und den Beweis durch den Protest festzustellen, dem Schiffer zur Pflicht
gemacht werden mußte.
Wenn daher ickon im Allgemeinen aus dem Zwecke dcS Protestes folgt,
daß dieser nur in Beziehung auf den Befrachter aufzunehmen ist, so ergirbt
sich dieS noch speziell auS den einzelnen Bestimmungen im $. 17191. c.;
eS soll darnach der Befrachter unverzüglich von der Protesteinlegung be-
nachrichtigt, und auf deS Befrachters Gefahr und Kosten soll daö Gut
in sichere Verwahrung gebracht werden, wogegen von dem Empfänger
in dieser Beziehung überall nicht die Rede ist. Diesen befreit daher der
§. 1719 und die bloße Unterlassung der Protefterhedung nicht von einer
ihm etwa obiiegenden Entschädigungöverblndlichkeil gegen den Schiffer.
(Entscheidungen de« Geh. Ob. Trib. Bd. 13. S 357.)
II. Frachtforderung des Schiffers.
In dem S. 19. mitgetheilten Plenar-Befchlusse Nr. 5. ist ange-
nommen worden, daß der Stromfchjffer. gleich dem Seeschiffer, die
Bezahlung der Fracht von dem Empfänger der Waare fordern
könne. In einem Urtel vom 21. September 1844 hat dieser Ge-
richtshof entschieden:
„daß der Schiffer, sich wegen Bezahlung der Fracht zunächst an den
Waaren-Empfänger halten müsse, und auf den Befrachter,
der die Ladung in Gemäßheit der Charte - Parthie beschafft hatte,
nur alödann zurückgehen könne, wenn er sich auSzuweisen vermag,
daß er außer Stande gewesen, sich die Zahlung auS den Frachtgütern
zu verschaffen.« °
(Entscheidungen deS Geh. Ob. Trib. Bd. 12. S. 412.)
12. Mäkler-Gebühren.
Der Mäkler B. behauptete in feiner Klage gegen den Kaufmann
C. im August 1841: als der Verklagte zu Gleiwih Stabeisen zu kau-
fen gesucht, habe er auf dessen Begehren eine Quantität von 1000
Zentnern, den Centner zu 5J Thlr. bei dein Kaufmann 8. daselbst