5.2.
Wechsel adlicher Gutsbesitzer. Falsches Indossament
5.3.
Wechsel-Accept
5.4.
Einfluß der Religionsverschiedenheit bei domicilirten Wechseln
38 Rechtssprüche 6)ehcimen Ober-TribünalS.
2. Wechsel eidlicher Gutsbesitzer. Falsches
Indossament.
In einem am 23. Januar 1846 vom Geh. Ober-Tribunal gefäll-
tem Urtel hat dasselbe folgende Rcchtösätze ausgesprochen:
Die Wechselfähigkeit dxr Besitzer adeliger Güter wird
btirch den wirklichen eigeNthümllchen Besitz rineS Guteö, Nicht
durch die Berichtigung dev Besitztitclö deö Eigenthümcrö im
Hhpothckenbnch dedingt und begründet.
B, Der Wcchsclschuldner, der die Richtigkeit deö letzten Indossa-
ments bestreitet, muß, wenn er darauf einen Einwand gegen dicLrgi-
timation deö, anö einem vollständigen, äußerlich unverdächtigen Giro
klagenden Wechselinhabers gründen will, diesen Einwand durch An-
gabe und Bescheinigung von Thatsachen unterstützen, die daö Indos-
sament alS ein falsches oder verfälschtes verdächtigen. Die bloße
Nichtanerkennung deö Indossaments, ohne Angabe von Gründen,
reicht dazu nicht hin.
- Dieselben Ansichten hat daS Geh. Ober-Tribunal bereits in ftü-
Heren Entscheidungen ausgesprochen.
(Entscheidungen deS Geh. Ob. Tiib. Bd. 12. S. 362.)
3. Wechsel-Acccpt.
In dem Urtel vom 12. März 1847 hat daö Geh. Ober-Tribunal
ausgesprochen:
A. Der Einwand deS Aceeptanten. daß er daS AccePt auf rin bloßeö
Wechselformnlar, bevor es vom Aussteller unterschrieben worden, voll-
zogen habe, sei unstatthaft.
B. Der Acceptant cincS an eigene Ordre gezogenen Wechsels kann sich
mit dem Einwandr nicht schützen, daß er daö AccePt auf den Wechsel
gesetzt, bevor derselbe von dem Aussteller girirt worden sei.
Ueber den Einwand »6 B. bei Belangung eines nicht wechselfä-
higen Aceeptanten vergl. oben S. 2V den Plenar-Bcschluß Nr. 7
(Rechtsfälle deö Geh. Ob. Trib. Bd. 1. S. 29.)
4. Einfluß der Neligionöverschiedenheit bei
domicilirten Wechseln.
Eine der zweifelhaftesten und große Unsicherheit im Wechselver-
kehr mit sich führende Frage ist die: