Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 2, H. 1 (1848))

4.18. Vom 18. Febr. 1847. Der Acceptant eines, an die eigene Ordre des Ausstellers gezogenen Wechsels, kann dem Indossatar, der durch ein, als Eigenthumsindossament lautendes Giro Inhaber des Wechsels geworden ist, den Einwand: daß Letzterer nur der Bevollmächtigte des Ausstellers sei, auch im Wechselprozesse mit rechtlicher Wirkung entgegensetzen

Plenar-Beschlüsse deö Geheimen Ober-Tribunals.

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Mehrheit der Ansicht deö Appcliationörichterö. Insbesondere wurde
angenommen, daß die einzelnen von dem Vorstände einer Korporation
in Anspruch genommenen Mitglieder der Gesellschaft, auch wenn derselbe
sich mit Gcnchmigniig deö Staates noch im Besitz der ihm übertragenen
Amtsgewalt befinde, die Wahl, wodurch er zu seinem Amte berufen wor-
den, anfechten, namentlich aber hier die Verklagten die vorschriftsmäßige
Bildung deö VcrwaltungörathS, durch welchen die klagende Direktion
gewählt worden, in Frage stellen und dieRechtmäßigkeit der Wahlen zum
Gegenstand richterlicher Entscheidung machen dürfen.
Man erkannte in dieser Ansicht aber einen Widerspruch gegen die in
den Urtel» vom 1. Februar 18-10 angenommenen Grundsätze, und ver-
anlaßtc deshalb die Entscheidung deö Plenums.
Diese Entscheidung beruht in Betreff deö Punktes a<l. 1 auf der
Annahme:
»daß über Gegenstände der Organisation und Grundvrrfassung
einer bereits bestehenden, von dem Staate bestätigten Korporation
nicht zwischen ihr und einzelnen Mitgliedern prozeßnalisch gestritten
werden könne.»
In Betreff des Punktes all 2., daß jede formelle Legitimation der
Vertreter einer Korporation in Prozessen eine Anerkennung derAufsichlS-
Bchörde, bei Eisenbahn-Gesellschaften mithin insbesondere auch deö
Regierungö-KommiffarS vorauösctzc.
18. Plcnar-Beschluß vom 18. Februar 1847.
Der Acceptant eines, an die eigene Ordre deö Ausstellers gczo.
gcnen Wechsels, kann dem Indossatar, der durch ein, alSEigenthumö-
indoffament lautendes Giro Inhaber des Wechsels geworden ist, den
Einwand: daß Letzterer nur der Bevollmächtigte deö Ausstellers sei,
auch im Wccbselprozesse mit rechtlicher Wirkung entgegensetzen.
(Entscheid, deö Geh. Ob. Trlb. Bd. 14. S. 142.)
Die Frage: ob »ach dem Landrechtc der Ein wand der Simula-
tion im Wcchselprozesse statthaft sei, ist eine der bcstrittenstcii. Der
Regel nach aber hat ihn das Geheime Ober-Tribunal bisher für statt-
haft gehalten, und ihn namentlich in dem hauptsächlichsten Falle zuge-
lassen, wenn nämlich dem Kläger der Einwand entgegengesetzt würde,
nicht er sei der wahre Eigcnthümcr deö Wechsels, sondern der Aus-
steller, welcher ihn vorgeschoben, oder der Kläger sei von dem Aus-
steller zwar befriedigt, cö sei aber zwischen beiden verabredet worden,
daß Ersterer den Wechsel einklagen solle. In dem einen wie andcm Falle
beabsichtigt der Aussteller sich im Wcchsclprozcsse, welchen daö Gesetz
ihm versagt, an den Acceptanten zu halten: im erstem Falle giebt cr
einem Dritten die nöthigen Geldmittel, um gegen Gerirung des Wechsel-

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