Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 2, H. 1 (1848))

30 Plenar-Beschlüffe deS Geheimen Ober-TribunalS.
welcher die klagenden Direktoren erwählt hätte, als solchen aner-
kannt habe.
auch war die Ansicht deö Appellationörichterö gebilligt worden:
daß eö in Beziehung zn den Verklagten genüge, daß die klagende
Gesellschaft Korporationörcchte gewonnen habe, zu einer selbststän-
digen, juristischen Person erhoben und vom Staate anerkannt wor-
den sei. —
Neuerdings sind wiederum ähnliche Prozesse von derselben Direktion
gegen mehrere Aktionairc zu M. angestrengt worden. Die diesetzmal kla-
gend ausgetretenen drei Personen haben zu ihrer Legitimation die
gedruckte Abschrift einer unter dem 27. Aug. 1841 von dem Land- und
Stadtgericht zu Minden auSgefertigten Verhandlung desselben Kolle-
giums vom 20. desselben MonatS vorgelcgt, Inhalts welcher zwanzig
einzeln aufgeführte Personen,
„welche sämmtlich dem Deputirten durch den alS König!. Kom-
missar der Versammlung beiwohnenden, persönlich bekannten Ober-
regicrungSrath alö jetzige wirkliche Mitglieder rcsp. Stellvertreter
deö Verwaltungörathö vorgestellt wurden,»
die Erklärung abgegeben haben:
»daß sie auf Grund deö §. 2J. deö Statuts der Gesellschaft den
Wahlakt vorgenomincn, und mit achtzehn unter zwanzig Stimmen
den A. zum Direktor der Rhein-Wescr-Eiscnbahn-Aktiengrsellschaft
ernannt hätten, zugleich auch die Herren B. und C. alö Direktorial-
räthe bestätigten.»
Auch hier wurde wieder eingewandt, daß die alö Kläger aufgetretenen
drei Personen von keinem gehörig konstituirten Berwaltungörath gewählt
worden seien. Der Richter erster Instanz hatte diesen Einwand ver-
worfen:
»weil daö kompetente Gericht der Gesellschaft daö Protokoll zur
öffentlichen Glaubwürdigkeit auögefertigt und der König!. Kom-
missariuö die Versammlung alö den Berwaltungörath anerkannt
habe,»
und, indem er auch die übrigen Einreden für unerheblich erachtete, die
Verklagten verurtheilt. Der Richter der zweiten Instanz wicö aber die
Klage zurück, und motivirte diese Entscheidung neben andern Gründen
auch dadurch:
»daß die alö Direktion der Gesellschaft ausgetretenen drei Personen
nur deshalb nicht alö legitimirt zu erachten seien, weil der Bcrwal-
tungörath, der sie erwählt habe, selbst nicht statutenmäßig ernannt
gewesen sei. Weder daö Stadtgericht, noch der Königl. Kommissar
hätten hier ctwaö zu attestircn gehabt; viclinehr hätten alle vorauf-
gegangenen Dokumente beigebracht werden müssen, um die Zustän-
digkeit deö Wahlakts zu prüfen.»
Alö nun auf die Revision der klagenden Direktion die Sache an daö
Geheime Ober-Tribunal gelangte, war der betreffende Senat in seiner

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