Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 2, H. 1 (1848))

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Abhandlungen.

Von der Ehrenzahlung.
Der Entwurf folgt bei dieser Materie in Betreff der Aufforde-
rung der Nothadrcsse, des Vorzugs unter ihnen und der Protcstauf-
nahmc den in allen Wechselordnungen übereinstimmenden Vor-
schriften. Es ist indessen Folgendes hervorzuhebcn:
1) Der §. 59 überträgt dem Ehrcnzahlcr nicht bloß, wie §. 1027
des LandrcchtS, das Recht deö Wechselinhabers gegen diejenigen, zu
dessen Ehren er Zahlung geleistet hat, sondern auch gegen dessen Vor-
männer, eine Erweiterung dcS Rechtes, welche vollkommen gerechtfer-
tigt erscheint.
2) Eine dem Landrcchtc fremde Bcstiminung enthält §. 01 deö Ent-
wurfes. Er schreibt vor:
Der Ehrcnzahlcr ist befugt, für die Intervention eine Provision
von l Prozent zu verlangen.
Der Ehren-Acceptant, welcher nicht zur Zahliingöleistung gelangt,
weil der Bezogene oder ein anderer Intervenient gezählt hat, ist
berechtigt, diese Provision von dem Zahlenden zu fordern.
Nach §. 59 tritt der Ehrcnzahlcr in die Rechte dcS bezahlten
Wechselinhabers, ist also berechtigt, von dem Honoraten und dessen
Vormänncrn \ pCt. an Provision zu fordern. Nach §. 01 soll er
für die Intervention J pCt. fordern, nach dem Entwürfe kann
es also keinem Zweifel unterliegen, daß der Ehrenzahler zweimal
diese Provision fordern dürfe. Die Motive berühren diesen §. nicht;
es ist aber nicht anzunehmen, daß eS die Absicht dcS Gesetzgebers
sei, diese doppelte Provision dem Ehrcnzahlcr zuzubilligen.
Es wird daher nothwendig sein, den ersten Sah deö §. wegzulassen.
Auch die weitere Bestimmung des §. 61 über die Provision dcS
Ehrenacceptanten, der nicht zur Zahlungsleistung gelangt,
unterliegt einein Bedenken. Daß der Ehrcnacccptant diese Provi-
sion fordern dürfe, indem er sich bereit halten mußte, den Wechsel
einzulösen, dagegen laßt sich im Allgemeinen nichts erinnern; auch
ist der Anspruch auf diese Provision gegen den Bezogenen, wenn
dieser sich nach früher verweigerter Acceptation am Verfalltage zur
Zahlung entschließt, unbedenklich. Denn hier stehen sich bloö der
Ehrenacceptant und der Bezogene gegenüber, welcher Letztere sich
an den Aussteller wegen der verlegten Provision halten kann, wenn

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