Volltext: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 2, H. 1 (1848))

102 Abhandlungen.
kaufmännische Gesichtspunkt verrückt worden. Wir verweisen auf daS
hierüber sub I. S. 97 ff. Angedeutete, und glauben, daß die Frage,
ob das Erforderniß des Valuten-Bekenntnisses allgemein entbehr-
lich sei, mit dem dort gegen die allgemeine Wechselfähigkeit hervor-
gehobenen Bedenken gleichzeitig in sehr reifliche Erwägung zu neh-
men sei.
4) Die nach dem Landrechte sehr streitige Frage, ob der Aus-
steller (Trassant) sich selbst als Bezogenen (Trassaten) im
Wechsel bezeichnen könne (s. g. trassirt — eigne Wechsel), wird im
Entwürfe aus zweckmäßige Weise dahin erledigt, daß dies zuläffig
sei, sofern die Zahlung an einem andern Orte als dem der Ausstel-
lung geschehen solle.
Vom Indossamente.
Der Entwurf nimmt hierbei einen selbstständigen Gang, indem
er sich sowohl vom Landrechte als von dem Code entfernt. Leherer
erfordert zu einem, das Eigcnthum des Wechsels übertragenden
Indossamente: Datum, Valutcn-Bekenntniß, Unterschrift und Aus-
stellung an Ordre (Art. 137.), widrigenfalls es nur als Voll-
macht gilt, ohne den Umfang der Vollmacht zu bestimmen. (Art.
138.) Das Landrccht erfordert im Wesentlichen dasselbe, nur
schließt es das Erforderniß der Stellung an Ordre aus (§. 829.).
unb läßt das Indossament dann als Vollmacht (Inckoooaivent! pro
eura) gelten, wenn eS nicht datirt ist. oder das Valutcn-Be-
kenntniß mangelt. (88-829.822.) Beide Wechselordnungen
also gestatten daö Blanko Giro nicht. Ter Entwurf schreibt
ihm dagegen ganz die Wirkung eines Indossaments zu (8- 13.),
betrachtet ein Indossament nur dann als bloße Vollmacht, und
zwar zur Einziehung, Protesterhebung und Einklagung, wenn die
Worte »zur Einkassirung« oder »in Procura« bcigefügt sind, und
gestattet dem Procura-Jndossatar diese Vollmacht in gleicher Art
auch auf einen Dritten zu übertragen.
Nebm dieser viel freiern Form beseitigt es die sehr zweifel-
haften Fragen, ob auch der Trassant und Acceptant, wenn auf sie

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer