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Inländische Gesetzgebung.
amtS namhaft zu machen. Dieser hat sogleich, nachdem da-
HandelSamt in Wirksamkeit getreten ist, jene Behörden und Vor-
stände aufzufordern, ihm Verzeichnisse hierüber einzuretchen, we-
gen deren periodischer Ergänzung oder Erneuerung besondere An-
ordnung ergehen wird. Der Präsident deS HandelSamtS hat
aus diesen Verzeichnissen für jeden einzelnen Fall der im §. 6 er-
wähnten Berathungen die geeigneten Personen auSzuwählen;
doch bleibt ihm Vorbehalten, auch andere sachkundige Männer des
Inlandes zu den Berathungen zuzuziehen. Sollten Fälle eintre-
ten, wobei es auf Detail-Kenntnisse eines zur Berathung vorlie-
genden speziellen Gegenstandes ankömmt, die sich bei den von den
Handelskammern und Vorständen der kaufmännischen Korpora-
tionen namhaft gemachten Männern nicht voraussetzen ließen, so
hat der Präsident deS HandelSamtS die genannten Behörden auf-
zufordern, für diesen Fall sachkundige Männer besonders zu be-
zeichnen.
h. 8.
Alle Behörden deS Inlandes, insbesondere die HanbelSkam-
mem und die Vorstände der kaufmännischen Korporationen, im-
gleichen die im Auslande befindlichen Konsulate, sind verpflich-
tet, dem Präsidenten deS HandelSamtS auf Erfordem Auskunft
zu geben.
Von allen Vorgängen, welche für den Handel und die Ge-
werbe von erheblichem Interesse sind, von den in den Ministerien
periodisch angefertigten, auf den kommerziellen und gewerblichen
Verkehr Bezug habenden statistischen Uebersichten, Nachweisun-
gen und Zusammenstellungen, imgleichen von den Verwaltungs-
Berichten der Provinztalbehörden über Handel und Gewerbe, ist
dem Präsidenten des Handelsamts durch die Ministerien von
AmtSwegen Mittheilung zu machen; derselbe hat dagegen auch
sämmtlichen Ministerien auf Erfordern über Handels- und Ge-
werbSgegenstände Auskunft zu ertheilen.
§. 9.
Bet den Berathungen deS Staatsministeriums über die dem-
felben nach §. 1 überwiesenen Angelegenheiten ist der Präsident