Inländische Gesetzgebung.
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ihm, gleich jedem andern Mttgliede, eine Stimme zu, und er
kann daher auch verlangen, daß seine von der Mehrheit abwei-
chende Ansicht, wenn Wir der Berathung nicht Selbst beiwoh-
nen, zu Unserer Entscheidung besonders vorgetragen werde.
§. 5.
Der Präsident des HaudclSamtS hat sich in einer stets leben-
digen Kenntniß von den Verhältnissen des Handels und der Ge-
werbe, dessen Bedürfnissen und der zu ihrer Abhülfe geeigneten
Mittel, so wie in einem steten Wechselverkehr hierüber mit den
betreffenden Ministerien zu erhalten. — Letztere, wie ersterer, ha-
ben die Befugniß, in Beziehung auf dergleichen, in ihrem Ge-
schäftskreise sich kund gebenden Bedürfnisse, gutachtliche Vor-
schlüge im HandelSrathe zur Sprache zu bringen.
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Der Präsident des Handelsamts beruft, wo cS zur Erörterung
wichtiger Fragen nöthig erscheint, im Einverständnisse mit den
Ministern der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen
sachkundige Männer, nach Befinden, auS allen oder aus einzel-
nen Provinzen der Monarchie zu gemeinsamer Berachung, führt
hierbei den Vorsitz und schließt die Versammlung, sobald er sich
über den Gegenstand hinreichend unterrichtet findet; förmliche
Abstimmungen und Beschlüsse finden bei dieser, bloS informato-
rischen Berathung nicht statt.
tz
Die Handelskammern') und Vorstände der kaufmännischen
Korporationen haben auS den verschiedenen Zweigen deö Han-
dels und der Gewerbe rrnd ohne Beschränkung auf eine gewisse
Zahl, Männer, zu deren Einsichten, Sachkenntniß und Charakter
sie besonders Vertrauen haben, dem Präsidenten des Handelö-
') Das Institut der Handelskammern bestand bisher nur in der Rhein»
Provinz, und zwar in den Städten: Köln, Düsseldorf, Er e selb» ®4»
berseld (zugleich für Barmen), Duisburg, Gladbach, Wesel, Len-
nep, Solingen, Essen (zugleich für Werden und Kettwig), Müht-
heim, Koblenz und Aachen (zugleich für Burtscheid).
ReuerdingS find am 18. October 1844 drei Statute für die Handelskam-
mern in Erfurt, Halle und für den Kreis Hagen (Sitz in der StüdtHa-
gen) publicirt worden. (Bts. E. 1844. S. 663 bis K74.) D. H.
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