20
Inländische Gesetzgebung.
Polizei einschlägt, oder dieselbe dem gemeinschaftlichen Ressort Vor-
behalten ist.
2) Derselben wurden untergeordnet:
») die technische Gewerbe - Deputation;
b) die Bildungs-Anstalten für Beamte und Gewrrbtrribrnde;
v) die König!. Porzellan-Manufaktur.
6. Zum gemeinschaftlichen Reffort des Ministerii des Innem
für Gewerbe-Angelegenheiken und der Verwaltung des Han-
dels rc. sollte gehören:
1) Angelegenheiten, welche den allgemeinen Marktverkehr, die An-
lage von Fähranstalten, Straßen und Flußbrücken; die Qualifi-
kation der einer Staatsprüfung unterworfenen Handwerker, fo
wie die Angelegenheiten der Pommerschen ritterschaftlichen Bank,
' der Sparkassen und Leihinstitute betreffen;
2) die Gewerbe-Polizei-Gesetzgebung und alle allgemeine Anordnun-
gen über baupolizeiliche oder gcwerbepolizeiliche Gegenstände, in
sofem sie auf daS Reffort der Berwaltung des Handels, Fabrtkrn-
und Bauwesens von Einfluß sind;
3) Ufer- und Deichbauten, welche auf daS SchiffahrtS - Interesse auf
öffentlichen Flüssen von Einfluß sind.
IX. Sonach waren nunmehr die Gewerbe-Angelegenheiten
getrennt von der Verwaltung für Handel, Fabrikation und Bau-
wesen. Beide Behörden hörten aber 1837 schon wieder auf, selbst-
ständig dazustehen. DaS Ministerium deS Innern für Gewerbe-
Angelegenheiten ward durch die Kabinetsordre rom 11. Januar
1838') aufgelöst und durch StaatSministerial-Bekanntmachung
vom 17. Januar ej. * *) über die Vertheilung der diesem Mini-
sterium bisher obgelegenen Geschäfte bestimmt. Ebenso wurde
daS Handelswesen dem Finanzminister durch die Kab. Ordre
vom 4. April 18373) übertragen, und bildet seitdem eine Ab-
thetlung deS Finanzministerit.
Eine Wiedervereinigung der gewerblichen und der Handels-
interessen hat nicht wieder stattgefunden. Für die landwirthfchaft-
lichen Interessen in der gewerblichen Abtheilung deS Ministerii
deS Innern ist durch Kabinetö-Ordre vom 16. Januar 1842 ein
') Gefetzfamml. für 1838. S. 19.
*) Gefetzfamml. für 1838. ©. 11.
s) Gefetzfamml. für 1837. S. 40.