Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 2 (1845))

18 Inländische Gesetzgebung.
1825 hörte es wieder auf ein selbstständiges Leben zu führen,
indem
VII. die KabinetS-Ordre vom 8. Juni 1825, wegen Vereini-
gung des Handels-Ministern mit den Ministerien deS
Innern und der Finanzen >),
die Angelegenheiten dieses Ministerii den Ministerien des Innern
und der Finanzen in folgender Art überwies:
1) dem Ministerio des Innern werden sämmtliche bisher von dem Mi-
nisterio des Handels, der Gewerbe und des Bauwesens verwalteten
Angelegenheiten, mit allen von demselbe» abhängigen Instituten
und Anstalten, einschließlich der Anlegung und Unterhaltung der
Kunststraßen, und der von denselben «uskommrnden Einnahmen,
übertragen, soweit nicht einzelne Gegenstände jener Verwaltung
dem Finanzministerio im Nachfolgenden ausdrücklich überwiesen sind.
2) DaS Finanzministerium übernimmt:
s) die Erhebung aller Kommunikations-Abgaben, jedoch mit
Ausschluß der Chaussee-Einkünfte, denn Erhebung und Ver-
waltung nach Vorstehendem dem Ministerio deS Innern mit
überwiesen ist;
b) das Kalender-Debits- und Stempel-Wesen, mit der zu dessen
Verwaltung bestimmten Kalender-Deputation.
Schon 1829, durch die KabinetS-Ordre vom 21. März 1829'),
ging die bisherige General-Salzdirektion ganz ein, und
wurde dem General-Direktor der Steuern im Finanzministerium
übertragen. Größere Veränderungen traten im Jahre 1834
VIII. durch die KabinetS-Ordre's vom 28. April 1834 und vom
12. Januar 1835l * 3), so wie vom 26. Januar 18354 * *) ein.
Für die Verwaltung deS Handels-, Fabrik- und Bauwe-
sens wurde eine eigne Behörde gebildet, und derselben als Chef
der Wirkt. Geh. Rath Rot her vorgesetzt. Zugleich ward etn be-
sonderes Ministerium deS Innern für Gewerbeange-
leginheiten gebildet, und zwischen diesen Behörden die Ange-

l) Gesetzsamml. für 1825. S. 161.
*) Gesetzsamml. für 1829. S. 42.
*) Diese beiden Kabinets-OrdreS find durch den Druck nicht veröffentlicht
worden, und nur bekannt durch die Bezugnahme in dem subNr. VIII. erwähn-
te» Regulativ und der «ul, IX. erwähnten StaatSministerial-Bekanntmachuna.
*) Gesetzsamml. 1885. E. 10. 8

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