Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

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Rechtssprüche.

Einwand des Verkl. auch nach Preuß. Gesetzen unhaltbar
sei. In Bezug hierauf heißt eS in dem Urtel:
Denn nach der zu Folge des §. 1121 auch bei dem Mangel
der Zahlung anwendbaren Vorschrift der §§, 1046. sg. Tit. 8.
Thl. II. A. L. R. soll unfehlbar „mit nächster Post" der aufge-
nommene Protest versendet oder von besten Aufnahme Nachricht
gegeben werden. Darunter kann nur die, nach dem Verfall-
tage nächste Post, nicht aber die am Verfalltage selbst etwa
noch abgehende verstanden sein, weil eben die Zahlung am Ver-
falltage erst von Mittags 12 Uhr an nach 1100.!. c. gefordert
werden kann, und der Protest nach h. 1007. I. c. nur vor Son-
nenuntergang bewirkt werden muß. Jener Ausdruck erscheint da-
her gleichlautend mit „am nächsten Postlage," welches Ausdruckes
sich das Wechselrecht auch promi8vuo bedient, z. B. in den
§§. 1050 und 1055 l. o. Unter dem nächsten Posttage kann
aber nur der auf den Verfalltag zunächst folgende begriffen werden.
Aber hiervon abgesehen, hat Verkl. diesen Einwand nicht ein-
mal faktisch begründet. Er hat sich dabei nur auf die Behauptung
beschränkt, daß am Verfalltage, das ist am 20. August, «ine Post
von London nach dem Kontinent abgegangen, und mit dieser we-
nigstens der am 20. August aufgenommene Protest habe versen-
det werden können und müssen.
Daß am 20. August, einem Diensttage, eine Post von London
abgeht, ist aktenmäßig zwar als feststehend anzunehmen, daraus
folgt aber für den Einwand noch nichts; um denselben zu begrün-
den, würde es auf den Nachweis ankommen, zu welcher Stunde
die Post abgeht; denn da die Zahlung vor der Mittagstunde nicht
gefordert, also auch vor dieser Stunde nicht Protest ausgenommen
werden kann, so würde es sichtlich etwas ganz gleichgültiges sein,
wenn etwa die Post Vormittags bis zur 12ten Stund« abgeht.

setzen ist, daß fie der englischen Gesetze kundig «nd den Willen gehabt haben,
da« Richtige zu bekunden, volle Berücksichtigung verdienen.
Ans diesem Gesichtspunkte ist di« Sache auch i« dem Rescripte de« Justiz«
Ministeriums vom 8. Decbr. 1819 behandelt, wen« daselbst im Eiuverftänduiß
mit dem Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten der Grundsatz ausgestellt
ist. daß der Nachweis eines englischen Gesetzes am zweckmäßigsten durch Bei-
bringung des Gutachten« zweier Englischer Recht-gelehrten zu führen sei, wo
jedoch aü sich von selbst verstehend vorausgesetzt wird, daß di« Eigenschaft der
Verfasser als angesehene Recht-gelehrte in der Notorletüt beruhe oder gehörig
beglaubigt, «nd daß da« Gutachten mit üblichen LegalisationS-Attesten versehen
sktnmuß.

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