Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

68

. Sechste Abhandlung.

Diese Motive beweisen, daß der UrtelSfaffer das RechtSver-
hältniß keinesweges in seiner Schärfe aufgefaßt habe, daß er dem-
selben vielmehr einen zwiefachen, mit sich in Widerspruch stehen-
den, Inhalt gegeben habe.
In dem ad 2. aufgestellten Argumente wird nämlich das ur-
sprünglich zwischen dem Aussteller und dem Empfänger einer An-
weisung obwaltende RechtSverhältniß hervorgehoben, und ganz
richtig dahin aufgefaßt:
daß der Aussteller die Verpflichtung übernehme, den Empfän-
ger durch einen Dritten zu befriedigen.
Es ist eben so richtig, daß wenn dieser Dritte (Assignat)
die Zahlung der assignirten Summe verweigert, der Empfänger
seine Befriedigung von dem Aussteller fordern könne. Worin aber
diese Befriedigung bestehe, dies ist die eigentliche, von dem UrtelS-
fasser nicht festgestellte Frage. Die Berechtigung deö Empfängers
besteht keinesweges darin, wie man nach dem Resultate der Ent-
scheidung schließen sollte — daß der Aussteller nunmehr die assi-
gnirte Summe selbst zahle, sondern nach den oben allegirten Gesetz-
stellen §. 1283 bis 1287 nach Maaßgabe des RechtSgeschäfteS,
welches der Ausstellung derAnweisung zum Grunde liegt, entweder:
a) sofern die Affignation zur Tilgung einer Schuld des Aus-
stellers an den Empfänger bestimmt war, in der Berechtigung
des Letztem, diese Schuld eben so einzufordern, als ob das
Assignationsgefchäst gar nicht geschehen wäre
' oder:
b) sofern der Empfänger die Assignatio« von dem Aussteller
gekauft hatte, in der Berechtigung, das bezahlte Kaufgeld
nebst Zinsen zurückzufordern.
In keinem Falle also kann der Empfänger der Anweisung seine
Klage gegen den Aussteller darauf richten:
daß dieser ihm nunmehr die affignirte Summe zahle
sondem er kann nur entweder in dem Falle «6 a. seine frühere
Forderung gegen ihn einklagen, oder in dem Falle ad b, das Kauf-
geld zurückfordern. In beiden Fällen muß er deshalb zur Be-
gründung feines Anspruchs einen befondern Nachweis, ent-

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