Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

Fünfte Abhandlung. 5H
auch bei dem Preuß. Landrechte der Fall ist, indem dieses
tz. 1094 Tit. 8. Thl. II. bestimmt:
„Bei andern gezogenen Wechseln kommen in König!. Landen dem
Acceptanten, nach dem Verfalltage, noch Drei Respittage zu statten,
an deren Drittem er erst zur Zahlung angehalten werden kann."
ES folgt hieraus, daß eS lediglich in der Hand des Acceptan-
ten steht, sich der Refpittage zu bedienen, daß er sich, selbst wenn
der Wechsel erst am Verfalltage zur Präsentation gebracht wird,
die Refpittage durch Acceptalion deS Wechsels verschaffen kann,
daß aber auch der Wechselinhaber — und hierin liegt allerdings
ein gleichzeitiger Vortheil für diesen — den acccptirten Wechsel
erst am dritten Refpittage zur Präsentation zu bringen ver-
pflichtet ist').
DaS Landrecht gestattet die Refpittage nur in beschränktem
Umfange; denn einmal sind sie nur für den Acceptanten2)
bestimmt, also nicht für den Aussteller eines trocknen Wechsels,
sodann aber finden sie auch selbst bei gezogenen Wechseln nicht
überall statt. DaS Gesetz stellt folgende Ausnahmen auf:
§. 1092 bei Meß- und Marktwechseln finden keine Respit-
oder DiScretionStage Statt.
§. 1093. Auch bei Sicht- und solchen Briefen, die auf halb
Uso oder weniger gestellt sind, kann der Acceptant dergleichen nicht
verlangen.
Die erste dieser Gesetzstellcn kann zu keinem Zweifel Verau-

') DaS Verfahren an den verschiedene» Handelsplätze» ist in Beziehung auf
diese Präsentation ein verschiedenes. In Berlin ist es üblich» daß zwar die
Zahlung am Bersalltage ringefordert, auch der Regel nach ohne Berusnng ans
dle Resplttage geleistet, für den Fall der Berusung aber die Zahlungsauffor-
derung am dritten Refpittage wiederholt, und dann erst im NtchtzahlungSfalle
Protest erhoben wird; in BrrStau dagegen wartet der Wechselinhaber den
dritten Respittag ab, ohne sich am Derfalitage zu melde». Beide BrrfahrungS-
weifen sind durch das Gesetz gerechtfertigt; nur ist zu bemerken, daß sofern der
Bezogene bei der Zahlungsaufforderung am Verfalltage nicht angetroffen wird
oder jede Erklärung verweigert, am dritten Refpittage dir Zahlungsaufforde-
rung wiederholt werden muß, weil dann nur angenommen werden kann, daß der
Acceptaut sich der Refpittage bedienen wolle.
’) Herr Znü. Komm. Marchandhat in einer in der Jurist. Wochenschrift
1840. S. 489 abgedruckten Abhandlung die Frage: ob auch bei nicht accep-
t irten Tratten Refpittage zu bewilligen feien? einer Prüfung unterworfen,
deren Resultat bei der klaren Wortfaffuug des §. 1094 verneinend auS-
fallc» mußte.

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