Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

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Zweite Abhandlung.

Landesgerichts zu Hamm gehört'), blieb der Code Napoleon,
mithin für das Handelsrecht der Code de Commerce als allge-
meines Gesetz in Kraft. Durch denselben waren alle frühem loca-
len Gesetze aufgehoben worden.
Die Grundlage für dieses Gesetzbuch bildete das Edikt Lud-
wigs XIV. vom März 1673, gewöhnlich abgekürzt: Ordonnance
pour le Commerce vom Jahre 1673 genannt, sowie die Ordon-
nance pour la marine vom Jahre 168l, (Siegel Thl. 1. S.4-46)
und die zu diesen Gesetzen später ergangenen ergänzenden und ab-
ändernden Verordnungen. Nach der Abfassung deS Code civil,
dessen Art. 1107 rücksichtlich der gesetzlichen Bestimmungen
über die HandclSverhältnisse auf die hierüber besonders bestehen-
den Gesetze verweist, wurde einer Commission von sieben Mitglie-
dern, theils Juristen, theilS Kaufleuten, die Entwerfung eines
Handelsgesetzbuches übertragen, welches durch das Gesetz vom
15. Septbr. 1807 als mit dem 1. Januar 1808 in Kraft tretend
publicirt ward. Durch den Art. 2. dieses Gesetzes wurden alle
altem Gesetze, welche Handelssachen betreffen, über welche das
Gesetzbuch verfügt habe, abgeschafft.
Zu diesem Zeitpunkte gehörten bereits die links am Rheine
belegenen LandcStheile zu Frankreich, dem sie durch den Frieden
zu Lüneville abgetreten waren, die übrigen rechts vom Rheine be-
legenen LandeStheile, welche das Großherzogthum Berg bildeten,
wurden im Jahre 1808 dem französischen Staate einverleibt *),
und blieben in dessen Besitze bis zum Frieden von Paris
vom 30. Mai 1814. Preußen, welchem sie durch die Besitze
»ahme — Patente vom 5. April 1815 (G. S. 1815 S. 21 und
23) einverleibt wurden, ließ die französische Gesetzgebung, und

*) Es ist dies der am rechten Rheinuker gelegene Theii des Herzogthnnis
Cleve, die Stiften Elten, Essen und die Abtei Werden, die Herrschaft
Broich, das Kirchspiel Klein - Netterden nnd die Stadt Lippstadt. In
diesen Distrikten ward die bis dahin bestandene französische Gesetzgebung durch
das Patent vom 9. Septbr. 1814 aufgehoben, nnd das Allg. Preuß. Lanvrecht
eingefuhrt.
*) Die Einsicht der französischen Gesetzgebung erfolg e ln denselben nur suc-
cessive, die des Code de Commerce durch das Decret vom 17. Decbr. 1311.

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