Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

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Kritische Anzeigen.

nen irwr zur Ausstellung und Jndosfirung trockner Wechsel k*
fähigt seien, bejahend entschied.
2) Bei dem Artikel „Tratte" h. 5. (Thl.U. S. 497) das
mittelst HofrescriptS vom 30. Juni 1800 bestätigte Gutachten der
Gesetz - Commission vom 17. Juni 1800, welches eS außer Zwei-
fel stellte, daß Tratten an eigne Ortzre als formell gültige
Wechsel zu erachten.
3) Bei dem Thl. II. S. 550 alleg. §. 850. die Kab. Ordre
vom 22. Mat 1815 (Gef. Samml. 1815. S. 125), welche die-
sen §. declarirt hat.
Gewiß würden diese sowie andre Unrichtigkeiten in dem Ver-
ständnisse der.Preuß. Gesetze vermieden worden sein, wenn der
Herr Verfasser sich bei der Bearbeitung deS Werkes der Hülfe
eines Preuß. Juristen bedient hätte, waS mir, um dem Werke den
wünschenöwerthen Grad der Vollendung zu geben, bei allen in
sich geschloffenen Gesetzgebungen, mit Ausnahme der eignen vater-
ländischendeS Verfassers, erforderlich erscheint. Denn selbst bei dem
sorgsamsten Studium ist es nicht möglich, dieOuellen des gültigen
Rechtes eines fremden Staates vollständig aufzufinden, und die
zu seinem richtigen Verständnisse erforderlichen Materialien zu
durchdringen.
Die obige Ausstellung soll die volle Anerkennung der Ver-
dienste deS Herrn Verfassers um das deutsche Wechselrecht nicht
beeinträchtigen, sie soll vielmehr nur dazu dienen, um, sei eS für
eine künftige Auflage oder für einen Supplementband, eine An-
regung für die Vervollkommung des Werkes zu geben. Es liegt
aber außerdem für das baldige Erscheinen etneö Supplement«
bandeS eine dringende Aufforderung in den Veränderungen, welche
feit dem Jahre 1831 die Europäische Wechselgebung erlitten.
' SehrwünschenSwerth würde auch die Zugabe eines chrono-
logischen, den Inhalt kurz andeutenden Registers sämmtlicher
allegirter Wechselgesetze und einzelner Verordnungen sein.

Maschinendruck und Papier von Heinrich Richter.

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