Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

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RechtSsprüche.

welche, in Folge spezieller positiver Vorschriften des Staats, die Fähig-
keit, gewisse bestimmte Arten von Rechtsgeschäften, mit den davon
abhängigen rechtlichen Wirkungen einzugehen, geknüpft worden. Dies
letztere ist bei der Wechselfähigkeit der Fall, welche nicht bloß einAus-
fluß der Persönlichkeit, sondern durch äußere Verhältnisse, nament-
lich durch Güterbesitz oder eine bestimmte Art von Gewerbe, bedingt
ist. Die Unfähigkeit der blos mit den erforderlichen Eigenschaften
nicht versehenen, wiewohl im Allgemeinen dispositionsfähigen Per-
sonen, Wechselgeschäfte einzugehen, beruht lediglich in der besondern
Verfassung und in den Verhältnissen, in welchen die Einwohner des
Staats, vermöge der unter ihnen geltenden Gesetze, stehen. Es muß
daher, sofern nicht etwa ein ausdrückliches Verbotsgeseh entgegentritk,
die in den Gesetzen des Staats ausgesprochene Unfähigkeit zu solchen
Geschäften fortfallen, wenn das an sich erlaubte Geschäft außerhalb
des Bereiches jener Gesetze mit Fremden eingegangen ist.
Dies wird durch die allgemeinen Vorschriften des A. L. R. über
die Eingehung der Verträge bestätigt. Denn der §. 9. Sit. 5. Thl. 1.
a. a. O. verordnet ganz allgemein und unbeschrankt:
„So weit Jemand zu rechtsgültigen Willenserklärungen fähig
ist, so weit kann er auch durch Verträge sich verpflichten;"
und in den betreffenden Vorschriften der §§. 20— 30. Tit. 4. von
der persönlichen Fähigkeit zu Willenserklärungen, imgleichen in den
§§. 9—38. Sit. 5. a. a. O. über die persönliche Fähigkeit zur Ein-
gehung von Verträgen wird nur solcher Eigenschaften und Verhält-
nisse gedacht, die auf die allgemeine Dispost'tionsfähigkrit und die
Selbstständigkeit einer Person von Einfluß sind. Hieraus folgt aber,
daß, wenn die Gesetze neben der allgemeinen Dispositionsfahigkeit
und Selbstständigkeit für gewisse Arten von Rechtsgeschäften noch
besondere Eigenschaften bei denjenigen Personen, welche solche ein-
gehen wollen, erfordern, diese Eigenschaften alS Bestandtheile des
Geschäfts selbst, ohne welche dasselbe die beabsichtigte Wirkung nicht
haben kann, zu betrachten sind, und daß daher die Gültigkeit eine»
solchen Geschäfts auch in Beziehung auf diese Bestandtheile nur nach
den Gesetzen des Orts, wo das Geschäft vorgenommen wird,
beurtheilt werden kann.
Mit dieser von dem Geh. Ober-Tribunal ausgestellten Ansicht
stimmt auch daS von der Justiz-Abtheilung des StaatSratheS
am 16. Januar 1834 erstattete Gutachten überein, welches sagt:
Die Einleitung zum A. L. R. stelle zwar §. 23 den Grundsatz
auf, daß die persönlichen Eigenschaften und Befugnisse
eines Menschen nach den Gesetzen der Gerichtsbarkeit beur-
theilt würden, unter welcher derselbe seinen eigentlichen Wohnsitz

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